Allgemeinverfügung
Untersagung von Kultur-, Sport- und Freizeitstätten und von Versammlungen sowie des Betriebs von Gastronomiebetrieben
Die Gemeinde Neuhausen auf den Fildern erlässt gemäß §§28 Abs.1S.2, 16 Abs.1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), 49 ff. des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) folgende
Allgemeinverfügung:
- Der Betrieb folgender Einrichtungen ist verboten:
– Kultureinrichtungen jeglicher Art
– Volkshochschulen, Jugendhaus und jugendhausähnliche Einrichtungen
– Bildungseinrichtungen
– öffentliche Bibliothek
– Vergnügungsstätten
– Versammlungsstätten
Spezialgesetzlich geregelte Zuständigkeiten bleiben von dieser Regelung unberührt. - Verboten werden zudem Gastronomiebetriebe aller Art.
Ausgenommen davon sind Spiellokale sowie Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen abgegeben oder ausgeliefert werden.
Weiter ausgenommen sind Hotels soweit ausschließlich Übernachtungsgäste bewirtet werden. - Die Durchführung aller Veranstaltungen und Versammlungen wir hiermit untersagt.
- Ausnahmen von der Regelung dieser Allgemeinverfügung können beantragt werden beim Ordnungsamt der Gemeinde
- Für die Nichtbefolgung der Ziff. 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung wird die Vollstreckung mittels der Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht.
Die Allgemeinverfügung mit der Begründung kann beim Ordnungsamt der Gemeinde nach Terminabsprache eingesehen werden.
Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung auf der Homepage der Gemeinde Neuhausen a. d. F. als bekannt gegeben.
Die Allgemeinverfügung kann auf der Homepage der Gemeinde Neuhausen a. d. F. abgerufen und eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Neuhausen auf den Fildern, Schlossplatz 1, 73765 Neuhausen a.d.F. erhoben werden.
Hinweis:
Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Ein Verstoß gegen die o.g. Verfügung ist gemäß § 75 Abs. 1Nr. IfSG strafbewehrt.